Am 20.01.2022 hat die Bundesregierung die Novelle des Verpackungsgesetzes verabschiedet. Sie erweitert die Pfandpflicht und stellt eine Mindestanforderung an den Rezyklat-Anteil von Kunststoffflaschen. Das Gesetzt dient zur Umsetzung der Europäischen Einwegkunststoffrichtlinie, die Teil der EU Kunststoffstrategie ist.

Das neue Gesetz wird Vorgaben für zusätzliche Getränkearten machen, die im Moment von der Pfandpflicht befreit sind. So müssen zukünftig alle Einwegkunststoffflaschen bepfandet werden. Die aktuellen Ausnahmen, die für Fruchtsäfte und Milcherzeugnisse existieren, werden aufgehoben. Allerdings wird die Ausnahme für Fruchtsäfte erst ab 2022 aufgehoben und für Milcherzeugnisse erst ab 2024.

Eine zusätzliche Änderung ist die Anforderung zukünftig einen Mindestanteil an Rezyklaten bei Kunststoffflaschen einzusetzen. Ab 2025 soll der Anteil mindestens 25% und ab 2030 mindestens 30% sein.

Zudem müssen zukünftig nicht nur Einwegverpackungen aber auch Mehrwegverpackungen für Lebensmittel angeboten werden. Dies gilt aber nur für Lebensmittel, die für den Endverbrauch angeboten werden zum Beispiel in Restaurants. Eine Ausnahme bilden die Läden mit einer Fläche unter 80 m2 oder weniger als 5 Mitarbeiter.

Die Novelle greift das Thema Verpackungen von Onlinemarktplätze nochmal auf. Die Verkäufer müssen prüfen, ob der Hersteller der Verpackung von den angebotenen Waren im Verpackungsregister steht und ob er die Anforderungen des Verpackungsgesetzes einhält. Dies kann dazu führen, dass der Verkäufer sich im Notfall selbst registrieren muss.2

Die Novelle muss noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Wenn sich nichts ändert wird das Gesetz am 03.07.2021 in Kraft treten.

Bei Fragen steht die con-net Ihnen gerne zur Verfügung:
info(at)con-net.org
+49 221 67 77 24-50